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Neuigkeiten u. a. von der FUK und des LFV Nds.

16. Dezember: FUK-News: Winterreifenpflicht

Zum 4.12.2010 ist die letzte Änderung der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Die bisherige "Winterreifenpflicht" wurde durch die Rechtsprechung gerügt, weil sie zu unbestimmt war. Nun erfolgte die genauere Bestimmung der Winterreifenpflicht. Wir haben unser INFO-Blatt "Fahrzeuge - Reifen" entsprechend ergänzt und überarbeitet. Sie finden es im Download-Bereich unter Info-Blätter/Fahrzeuge

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Presseinformation vom Dezember 2010
Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen

Rauchmelder retten Leben - immer öfter!

Rauchmelder retten Leben. Und das tun sie - auch dank der gleichnamigen Aufklärungskampagne - in Deutschland immer öfter. Am Abend des 25. Novembers feierten zahlreiche Akteure des Bevölkerungsschutzes auf Einladung des Forums Brandrauchprävention und der Berliner Feuerwehr das zehnjährige Bestehen der bundesweiten Aufklärungskampagne "Rauchmelder retten Leben". Die Veranstaltung fand an einem symbolisch bedeutenden Ort statt: In den Festräumen der Berliner Feuerwehr in Berlin-Mitte wurde vor zehn Jahren die Notwendigkeit einer Rauchmelder-Kampagne beschlossen. In einem Grußwort wandte sich Innenstaatssekretär Klaus-Dieter Fritsche an die rund 100 geladenen Gäste und betonte die lebensrettende Funktion von Rauchmeldern.
Als die Kampagne vor 10 Jahren startete, waren erst 5 Prozent der Haushalte in Deutschland mit Rauchmeldern ausgestattet, und die Mehrheit der Bevölkerung kannte keine Rauchmelder. Das ist heute
anders: Täglich liest man, dass ein Rauchmelder wieder einen Brand angezeigt und Leben gerettet hat. Mehr als ein Drittel der Haushalte sind heute bundesweit durch Rauchmelder geschützt.
Insbesondere in der Weihnachtszeit ist Vorsicht geboten, allerdings sind entgegen der landläufigen Meinung nicht nur Fahrlässigkeit Ursache der rund 200.000 Brände pro Jahr. Sehr oft lösen technische Defekte Brände aus, die ohne vorsorgende Maßnahmen wie Rauchmelder zur Katastrophe führen. Vor allem nachts werden Brände in Privathaushalten zur tödlichen Gefahr, denn im Schlaf riecht der Mensch nicht. Was vielfach nicht gewusst wird: Tödlich ist bei einem Brand in der Regel nicht das Feuer, sondern der Rauch. Bereits drei Atemzüge hochgiftigen Brandrauchs können tödlich sein.
Brandrauchmelder sind vielfältig einsetzbar. Über seine ursprüngliche Funktion hinaus kann er in bestehende Warnsystemene integriert werden."Es freut mich ganz besonders, hervorheben zu können, dass Brandrauchmelder über eine Zusatzfunktion zur Alarmierung der Bevölkerung innerhalb von Gebäuden sehr gut eingesetzt werden können", sagte Frische vor Vertretern des Forums Brandrauchprävention, des Deutschen Feuerwehrverbandes, der Berliner Senatsverwaltung und weiteren Gästen. Fritsche stellte den Gästen das modulare satellitengestützte Warnsystem SatWas vor, welches der Bund betreibt. Im Rahmen eines Pilotprojekts wird zur Zeit auch die Integration von Brandrauchmeldern in das Warnsystem erprobt. Für die Zukunft verspricht dieses Vorhaben eine noch umfangreichere Alarmierung und Warnung.

Die Festrede hielt Albrecht Broemme, Präsident des Technischen Hilfswerks (THW) und ehemaliger Landesbranddirektor Berlins, der 1999 die Kampagne entschieden mit angestoßen hat. "Rauchmelder waren vor zehn Jahren noch kein großes Thema im Bereich der Prävention. Das hat sich stark verändert", lobte Broemme die erfolgreiche Kampagne. Eine richtige Benutzung von Rauchmeldern sei allerdings das A und O. "Wenn der Rauchmelder gekauft ist, müssen die Leute ihn auch montieren und für aufgeladene Batterien sorgen", mahnte der THW-Präsident.

Weitere Informationen findest Du hier!

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Presseinformation vom November 2010

Bundesministerium des Innern
E-Mail: poststelle@bmi.bund.de
Internet:
http://www.bmi.bund.de
Alt-Moabit 101D
D-10559 Berlin
Telefon: 030 / 18681 - 0
Telefax: 030 / 18681 - 2926

LFV-Info: Sicherheitsregeln für Biogasanlangen

Sicherheitsregeln für Biogasanlangen

Liebe Kameradinnen und Kameraden,

die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat in jüngster Zeit auch für die Feuerwehren eine
interessante Publikation "Sicherheitsregeln für Biogasanlangen" veröffentlicht.

Die Sicherheitsregeln erläutern und konkretisieren die Anforderungen an Errichtung und Betrieb
von Biogasanlagen im Sinne der Durchführungsanweisung zu § 1 der Unfallverhütungsvorschrift
„Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen“ (VSG 2.1) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
Wir bitten um Kenntnisnahme und weitere Bekanntgabe in Ihrem Feuerwehrverantwortungsbereich.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

gez. Michael Sander
(Landesgeschäftsführer)


Das Info-Schreiben und die Sicherheitsregel für Biosgasanlagen findest Du hier

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LFV - Extra 2009/06 - LFV-Bekanntmachung
Text mit freundlicher Genehmigung der
Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V.

DGUV-Rundschreiben bzgl. Hanrath-Stiefel

Wir geben Ihnen anliegend die Rundschreiben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bekannt.

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Zitat von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung


Nachtrag zum RS Prävention 372/2008 bzw. Prävention-GR 099/2008 Untersagungsverfügung:
mangelhafte Feuerwehrstiefel 681.71 Prävention-GR 111/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Beschwerde bzw. der Eilantrag der Fa. Hanrath Schuh-GmbH zur Aussetzung der Untersa-gungsverfügung vom
07. August 2008 wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht Aachen abge-lehnt (Az 3 L 383/08). Der genaue Wortlaut der
Begründung kann unter folgendem Weblink ein-gesehen werden:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/v...s20081120.html[....]
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Weitere Informationen gibt es hier:


http://www.fuk.de/news/rundschreiben-der-dguv/

Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen (PDF, 33 KB)
Praevention-BG_099_2008 (PDF, 24 KB)
Praevention-BG_099_2008_Anlage (PDF, 29 KB)
Praevention-BG_111_2008 (PDF, 26 KB)
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Presseinformation vom Januar 2009
Text mit freundlicher Genehmigung der
Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen

LFV-Bekanntmachung 2008/94

LFV-Bekanntmachung 2008/94

15. Deutsche Feuerwehr-Skimeisterschaften im Oberharz

Hier erhalten Sie Informationen rund um die Feuerwehr-Skimeisterschaften im Oberharz

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Presseinformation vom Dezember 2008
Text mit freundlicher Genehmigung der
Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V.

Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (GUV-V D29)

Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (GUV-V D29)
Aktualisierung der Durchführungsanweisungen

Die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (GUV-V D29) wurde von der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen am 14.08.2002 beschlossen und trat am 01.04.2003 in Kraft.

Zwischenzeitlich wurden die Durchführungsanweisungen aktualisiert und an den derzeitigen Stand der Arbeitsschutzvorschriften angepasst.

Der Vorstand der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen hat nach § 13 Abs. 2 Nr. 13 der Satzung in der Sitzung am 25.11.2008 die geänderten Durchführungsanweisungen der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (GUV-V D29) beschlossen.

Die geänderte Fassung dieser Unfallverhütungsvorschrift ist auf unserer Homepage eingestellt und kann in unserem Downloadbereich abgerufen werden.

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Presseinformation vom Dezember 2008
Text mit freundlicher Genehmigung der
Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen

FUK-Niedersachsen zu dem ZDF-Bericht in "WISO"

Das ZDF hat vor kurzem in einer Ausgabe des Magazins „WISO“ über Unfälle von drei Mitgliedern freiwilliger Feuerwehren berichtet, in denen angeblich keine umfassende Absicherung durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben sein soll. Zu diesem Beitrag haben uns etliche Anfragen von Feuerwehrkameradinnen und –kameraden erreicht.


Seitens der FUK Niedersachsen ist zu dem „WISO“-Beitrag festzustellen:

Die dargestellten Einzelfälle sind Ereignisse aus dem Freistaat Bayern. Die FUK Niedersachsen hat keine Kenntnis über Einzelheiten des Sachverhaltes.

Generell gilt: Kommt ein Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr durch einen Dienstunfall zu Schaden, ist er gesetzlich über die FUK Niedersachsen versichert. Die Leistungen der FUK sind umfassend und gehen über das hinaus, was andere Sozialversicherungsträger leisten würden, wenn es sich nicht um einen Feuerwehr-Dienstunfall gehandelt hätte. Das spezielle Mehrleistungssystem der FUK Niedersachsen ergänzt die gesetzlichen Leistungen erheblich, so dass jedes Feuerwehrmitglied im Schadensfall gut abgesichert ist.

Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn ein Feuerwehrmitglied durch fahrlässiges Verhalten eines Kameraden verletzt wird. Der so genannte „Haftungsausschluss“ betrifft ausschließlich die zivilrechtlichen Ansprüche von Feuerwehr-Mitgliedern untereinander. Diese – aus unserer Sicht sinnvolle Regelung – dient der Aufrechterhaltung des „Betriebsfriedens“ in den Wehren und schützt jedes Feuerwehr-Mitglied unter Umständen sogar vor Klagen auf Schmerzensgeld.

Sachschäden – auch in den von „WISO“ dargestellten Fällen – werden in Niedersachsen durch die Kommunen bzw. durch ihre Versicherer reguliert.Für Fragen stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gern zur Verfügung. Rufen Sie uns an, wenn etwas unklar ist.

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Presseinformation vom 25.11.2008
Text mit freundlicher Genehmigung der
Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen

LFV-Einzel-Rundschreiben 2008/64



hier: Feuerwehr - Fahrerlaubnisklasse B (3,5 t / 4,25 t)

Liebe Kameradinnen, liebe Kameraden,

bekanntlich hatten wir bereits zu dieser Thematik sehr deutlich die Initiative ergriffen und hierfür auch viele positive Rückmeldungen aus unseren Mitgliedsverbänden erhalten.

Hintergrund war, dass gerade bei den Ortsfeuerwehren mit Grundausstattung in Niedersachsen die Überschreitung der 3,5 t Grenze in der Praxis dazu führt, dass eventuell die Einsatzbereitschaft gefährdet wäre, da gerade jüngere Kameraden diese Fahrzeuge nicht mehr mit der Fahrerlaubnisklasse B fahren durften.

Nunmehr wurde die Forderung der Anhebung der Gewichtsklasse der Führerscheinklasse B von 3,49 t auf 4,25 t vom Bundesrat und von der Innenministerkonferenz zugestimmt! Mit Zustimmung des Bundesrates kann damit zukünftig eine Gewichtsgrenzenerweiterung der Fahrerlaubnisklasse B auf 4,25 t erreicht werden. Damit ist zwar noch keine endgültige Entscheidung getroffen - wir befinden uns aber auf einem guten Weg. Diese Entscheidung ist auch aus Kostengründen ein
guter Weg für alle Kommunen in NDS.

Der LFV Niedersachsen hat somit, auch in Zusammenarbeit und mit Unterstützung des DFV, der Kommunalen Spitzenverbände und des Niedersächsischen Innenministeriums, für unsere Feuerwehren eine Initiative zur Gewichtsgrenzenerweiterung der Fahrerlaubnisklasse B auf 4,25t mit Erfolg auf den Weg gebracht! Wir werden über die Weiterentwicklung berichten.
Um Kenntnisnahme und Weiterleitung an interessierte Kameradinnen und Kameraden wird gebeten.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Hans Graulich ( LFV-Präsident)

Michael Sander (Landesgeschäftsführer)


Aktualisierung der Prüfgrundsätze

Aktualisierung der Prüfgrundsätze für wiederkehrende Prüfung von Feuerwehr-Druckschläuchen

Die Normenreihe DIN 14811 wurde vollständig überarbeitet. Dies war notwendig, um den technischen Inhalt den veränderten Gegebenheiten anzupassen. Hierbei wurden auch Änderungen im Bereich der Anforderungen an Feuerlöschkreiselpumpen berücksichtigt, woraus sich geänderte Anforderungen an Feuerlöschschläuche und deren Prüfung ergaben.



Mit der Überarbeitung wurden u.a.:

* die bisherigen Normenteile zusammengefasst,

* Schläuche entsprechend ihrer Konstruktion in drei Schlauchklassen aufgeteilt,

* die zulässige Farbgebung erweitert (was sich bei entsprechender Farbwahl positiv auf die Erkennbarkeit von Schlauchleitungen an Einsatzstellen auswirken kann),

* die Leistungsanforderungen an den fertigen Schlauch an die Festlegungen in europäischen Feuerlöschpumpennormen angepasst.

Aus den geänderten Anforderungen an die Grenz- und Schließdrücke von Feuerlöschkreiselpumpen, die bei Pumpen mit Nennförderdrücken bei 17 bzw. 10 bis 17 bar liegen, ergaben sich zwangsläufig auch höhere Anforderungen an die zu verwendenden Feuerlöschschläuche. Diese müssen den möglichen Drücken Stand halten.

Gem. § 31 UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C53) sind Druckschläuche regelmäßig zu prüfen. Art, Zeitpunkt, Umfang und Durchführung der Prüfungen sind aus den „Prüfgrundsätzen für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102) ersichtlich. Die Prüfgrundsätze werden um den Abschnitt 10.2 ergänzt (s. Anlage).

Die Aktualisierung der Prüfgrundsätze erfolgt zunächst nur in der Onlineversion unter: http://regelwerk.unfallkassen.de

Eine Liste der durch die Zentralprüfstelle für Feuerlöschschläuche gem. DIN 14811:2008-01 zugelassenen Schläuche finden Sie unter „Zentralprüfstelle“ auf der Homepage der Niedersächsischen Landesfeuerwehrschulen: www.feuerwehrschulen.niedersachsen.de.


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Presseinformation vom 3.10.2008
Text mit freundlicher Genehmigung der
Feuerwehrunfallkasse Niedersachsen